AGB der Ventary GmbH für die Bereitstellung und Nutzung der Ventary-Plattform und der damit verbundenen Leistungen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Ventary GmbH (ein Unternehmen der Aurentis Holding GmbH), Altenheimstraße 287, 2831 Scheiblingkirchen, Österreich (im Folgenden „Ventary") und ihren Kunden (im Folgenden „Kunde") über die Nutzung der Ventary-Plattform und der damit verbundenen Leistungen.
(2) Die Leistungen von Ventary richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen.
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Ventary ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(1) Ventary stellt eine cloudbasierte Plattform zur Steuerung von Displays, Audio und Medieninhalten über einen oder mehrere Standorte bereit. Die Plattform umfasst insbesondere:
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom Kunden gewählten Paket und den gebuchten Modulen. Ventary entwickelt die Plattform laufend weiter und ist berechtigt, Funktionen zu ändern, zu erweitern oder zu ersetzen, sofern der vereinbarte Leistungszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Die Software wird als Dienstleistung („Software as a Service") über das Internet bereitgestellt. Es wird keine Software zur dauerhaften Überlassung verkauft; der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch Freischaltung des Zugangs durch Ventary bzw. durch ausdrückliche Auftragsbestätigung zustande.
(2) Für die Nutzung ist ein Benutzerkonto erforderlich. Der Kunde hat die bei der Registrierung verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und Zugangsdaten geheim zu halten.
(1) Die Grundpakete richten sich nach der Zahl der angebundenen Geräte je Standort. Zusatzmodule werden je Standort gebucht. Der Support kann über ein nutzungsbasiertes Token-System abgerechnet werden.
(2) Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preise laut Preisliste bzw. Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Einrichtung (Setup) und Hardware werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand gesondert verrechnet.
(4) Ventary ist berechtigt, die Entgelte für künftige Abrechnungsperioden anzupassen. Wesentliche Preisänderungen werden dem Kunden mit angemessener Frist vor Wirksamwerden mitgeteilt.
(1) Die Abrechnung erfolgt – je nach Wahl des Kunden – monatlich oder jährlich im Voraus. Bei jährlicher Zahlweise können Vorteile gemäß Preisliste gewährt werden.
(2) Rechnungsbeträge sind ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist Ventary berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen sowie nach erfolgloser Mahnung den Zugang vorübergehend zu sperren.
(3) Sämtliche Abos eines Kunden mit gleichem Abrechnungsintervall können auf einer Sammelrechnung zusammengefasst werden.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf (12) Monate.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils die ursprüngliche Laufzeit, sofern er nicht zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3) Die Kündigung ist jederzeit zum Ende der laufenden Vertragsperiode möglich; bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet.
(4) Für neu aktivierte Zusatzmodule kann je Standort eine kostenlose Testphase (z. B. 14 Tage) gewährt werden. Wird vor Ablauf keine Zahlungsart hinterlegt bzw. nicht in ein kostenpflichtiges Abonnement umgewandelt, endet die Testnutzung automatisch.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt.
(1) Der Kunde stellt die für den Betrieb erforderlichen Voraussetzungen am Standort bereit, insbesondere geeignete Anzeige- und Tonhardware, Strom- und Internetverbindung sowie Zugang für die erforderliche Vor-Ort-Infrastruktur.
(2) Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Inhalte allein verantwortlich und sichert zu, über alle erforderlichen Rechte (insbesondere Urheber-, Marken- und Senderechte) zu verfügen.
(3) Live- und Sendesignale dürfen nicht unzulässig verändert oder überlagert werden. Werbeeinblendungen erfolgen ausschließlich in rechtlich zulässiger Form (z. B. als L-Form neben dem unveränderten Livebild). Die Einhaltung etwaiger Verträge mit Programmanbietern obliegt dem Kunden.
(1) Der Kunde räumt Ventary die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Inhalten ein (insbesondere Speicherung, Ausspielung, Verarbeitung), beschränkt auf den Vertragszweck.
(2) Der Kunde hält Ventary von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Inhalten oder aus einer vertragswidrigen Nutzung resultieren.
(1) Ventary ist um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Cloud-Dienste bemüht. Zeiten geplanter Wartung sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder aus dem Verantwortungsbereich des Kunden bzw. Dritter (z. B. Internetausfall, Stromausfall, Hardwaredefekt) gelten nicht als Nichtverfügbarkeit.
(2) Die lokale Komponente am Standort ist darauf ausgelegt, bei kurzzeitiger Unterbrechung der Internetverbindung weiterzuarbeiten.
(3) Support wird im Rahmen des gewählten Pakets sowie über das Token-System bereitgestellt. Etwaige weitergehende Service-Level-Vereinbarungen (SLA) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Liefert Ventary Hardware oder erbringt Einrichtungsleistungen, gelten hierfür ergänzend die jeweilige Auftragsbestätigung sowie etwaige Herstellergarantien. Das Eigentum an gelieferter Hardware geht erst mit vollständiger Bezahlung über (Eigentumsvorbehalt).
(1) Ventary erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik. Eine bestimmte Eignung für Zwecke des Kunden außerhalb der vereinbarten Leistungsbeschreibung wird nicht geschuldet.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet Ventary innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung durch Verbesserung. Die Gewährleistungsregeln des UGB bleiben für Unternehmergeschäfte unberührt; eine Beweislastumkehr ist ausgeschlossen.
(1) Ventary haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Personenschäden.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Ventary nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten gezahlten Entgelte.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Sicherung vermeidbar) und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz. Näheres regelt die Datenschutzerklärung. Soweit Ventary personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird hierüber eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Art. 28 DSGVO) geschlossen.
Beide Vertragsteile verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Teils geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
Ventary ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mit angemessener Frist mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Mitteilung widerspricht. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Als Gerichtsstand wird das für [Sitz der Ventary GmbH / Wiener Neustadt] sachlich zuständige Gericht vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Stand: Juni 2026 (Entwurf) · Ventary GmbH